Rz. 2

Im Gesetzentwurf war die Vorschrift zunächst als § 51 vorgesehen. Die Regelung orientiert sich an denen für die Krankenversicherung: zu Abs. 1 vgl. § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V, zu Abs. 2 vgl. § 223 Abs. 1 und 2 SGB V, Abs. 3 enthält einen Verweis auf die Regelungen des 12. Kapitels des SGB V.

 

Rz. 3

Die Abs. 1 und 2 der Vorschrift wurden (ebenso wie die damals geltenden §§ 55 Abs. 1 und 2 und 57 SGB XI) vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für nicht vereinbar erklärt, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden (Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94). Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass Mitglieder mit Kindern bereits einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten. Der Gesetzgeber hat diesem Urteil mit Wirkung zum 1.1.2005 entsprochen und in § 55 SGB XI einen Beitragszuschlag für Kinderlose geregelt (weitere Einzelheiten vgl. Komm. dort). Eine formelle Änderung des § 54 ist nicht erfolgt.

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