Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) zum 1.1.2002 in das SGB XI eingefügt. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurden die Leistungen zum 1.7.2008 erheblich ausgeweitet und auch Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe "0" wurden mit einbezogen.

Das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) v. 17.12.2014 (BGBI. I S. 2222) hat u. a. mit Abs. 1a zum 1.1.2015 den Leistungsanspruch auf anerkannte niedrigschwellige Entlastungsangebote ausgeweitet, die Leistungsbeträge dynamisiert, den Leistungsanspruch auf Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, ausgeweitet und mit dem neuen Abs. 3 eine Übertragungsmöglichkeit von nicht in Anspruch genommener Pflegesachleistung von bis zu 40 % geschaffen.

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