Rz. 5a

Ein zusätzlicher Leistungsanspruch auf Behandlungspflege im Rahmen des § 37 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB V besteht bei einem Daueraufenthalt in einer Einrichtung der Behindertenhilfe grundsätzlich nicht (vgl. Komm. von Sommer, SGB V, § 37 Häusliche Krankenpflege, Rz. 7; BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 19/04 R, a. a. O. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die amtl. Begr. in BT-Drs. 15/1525 S. 90).

Gehen die Verrichtungen jedoch über die einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege hinausoder gehören sie nicht zum Aufgabenprofil der Einrichtung, hat die Krankenkasse Leistungen der Behandlungspflege zusätzlich zu übernehmen. Beispielsweise wäre dieser Bedarf an Behandlungspflege bei einer ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegekraft erforderlich (vgl. Komm. von Sommer, SGB V, § 37 Häusliche Krankenpflege, Rz. 14a; § 37 Abs. 2 Satz 8 SGB V; BSG, Urteil v. 22.4.2015, B 3 KR 16/14 R).

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