Rz. 2

Gemäß § 71 Abs. 4 sind u. a. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, keine Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 Abs. 2.

Das BMA gab mit Einführung der 2. Stufe der Pflegeversicherung (1.7.1996) u. a. die Zahl von rund 140.000 behinderten Menschen bekannt, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben. Ob behinderte Menschen in solchen Einrichtungen Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen können, war lange umstritten. Mit § 43a wurde der Streit, wenn auch nicht für alle Beteiligten zufriedenstellend, beendet.

Als Behindertenhilfe-Einrichtungen in diesem Sinne gelten nur solche, in denen sich der behinderte Mensch internatsmäßig aufhält; bei teilstationärer Eingliederung (z. B. Werkstatt für Behinderte) werden i. d. R. keine Leistungen der Pflegeversicherung in der Einrichtung erbracht, so dass dem behinderten Menschen die vollen Leistungen der ambulanten häuslichen Pflege zustehen.

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