2.1 Häusliche Pflege und teilstationäre Pflege nicht ausreichend

 

Rz. 3

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass häusliche Pflege i. S. d. §§ 36 ff. nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege i. S. v. § 41 nicht ausreicht. Weitere Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 besteht und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde .

Eine Anwartschaftszeit für Leistungen der Kurzzeitpflege besteht im Gegensatz zur Rechtslage bei der Verhinderungspflege i. S. d. § 39 seit Inkrafttreten des Vierten SGB XI-Änderungsgesetzes zum 1.8.1999 nicht mehr.

 

Rz. 4

Die Gründe für den Ausfall häuslicher und teilstationärer Pflege können vielfältig sein. Ein Grund kann darin bestehen, dass Angehörige des Pflegebedürftigen mit einer schnellen Entscheidung über die Art der etwa nach stationärem Aufenthalt zu leistenden Pflege überfordert sind, vielmehr sich zunächst über die vorhandenen Möglichkeiten informieren und sie abwägen müssen. Ein anderer Grund kann in Umbaumaßnahmen im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen bestehen. In diesem Fall haben die Angehörigen zwar regelmäßig bereits eine hinreichend klare Vorstellung von der zu erbringenden Pflege, indes kann die Pflege aus räumlichen Gründen einstweilen faktisch nicht erbracht werden, und zwar auch nicht teilweise, so dass sowohl die häusliche Pflege als auch die teilstationäre Pflege ausscheidet.

 

Rz. 5

Die häusliche und die teilstationäre Pflege dürfen nur vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Ist dauerhaft klar, dass diese beiden Pflegeformen nicht in Betracht kommen, besteht nicht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Die Übergangszeit, in der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden kann, muss sich entweder an eine stationäre Behandlung anschließen oder aber eine Krisensituation überbrücken, in der häusliche oder teilstationäre Pflege nicht in Betracht kommt.

2.2 Anschluss an eine stationäre Behandlung

 

Rz. 6

Die stationäre Behandlung i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist im Regelfall eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V. Ebenso möglich ist es, die Kurzzeitpflege einer stationären Rehabilitationsbehandlung i. S. d. § 40 Abs. 2 SGB V nachfolgen zu lassen.

 

Rz. 7

Das Institut der Kurzzeitpflege nach stationärer (Krankenhaus-)Behandlung erleichtert es, eine scharfe Trennlinie zwischen der Behandlungsbedürftigkeit mit den Mitteln eines Krankenhauses einerseits und der Pflegebedürftigkeit andererseits zu ziehen. Ungeachtet der immer schon bestehenden rechtlichen Trennung zwischen Krankenbehandlung und Pflege bestanden vor Inkrafttreten des Rechts der sozialen Pflegeversicherung bisweilen unter humanitären Aspekten Bedenken, bei einem zwar nicht mehr behandlungsbedürftigen, jedoch erheblich pflegebedürftigen Menschen die Krankenhausbehandlung zu beenden.

Wichtig ist, dass der zuständige Medizinische Dienst eine gutachtliche Stellungnahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags durchzuführen hat (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1), damit Klarheit darüber herrscht, ob überhaupt Pflegebedürftigkeit mit erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegegrades 2 vorliegt.

2.3 In sonstigen Krisensituationen

 

Rz. 8

Unabhängig von einer stationären Behandlung billigt der Gesetzgeber einen Anspruch auf Kurzzeitpflege für Zeiten sonstiger Krisensituationen zu (vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Eine solche Krisensituation ist etwa bei plötzlich eintretender erheblicher Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen oder aber bei plötzlichem Ausfall der Pflegeperson gegeben. Keine Krisensituation stellt der Urlaub der Pflegeperson dar. Gleichwohl erfolgt die Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege mit Billigung der Pflegekassen gegenwärtig weit überwiegend als "Urlaubspflege" in Gestalt sog. eingestreuter Kurzzeitpflege. Möglicherweise ist dieses Phänomen zumindest teilweise auf die Nennung des Urlaubs als Kurzzeitpflegetatbestand in den Gesetzgebungsmaterialien zurückzuführen (vgl. BT-Drs. 12/5262). Weshalb der Urlaub dort genannt ist, ist unklar. Von der Begrifflichkeit einer Krise dürfte ein Urlaub als planbares Ereignis schlichtweg nicht erfasst werden können. Im Übrigen besteht kein eigenständiger Regelungsbedarf; denn der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit, bei Urlaub seiner Pflegeperson die Leistung der Verhinderungspflege nach § 39 in Anspruch zu nehmen. Der Erholungsurlaub ist im dortigen Tatbestand eigens genannt.

2.4 Pflege in einer vollstationären Einrichtung

 

Rz. 9

Die Leistung der Kurzzeitpflege wird vorbehaltlich der Besonderheiten nach Abs. 3 und 4 in einer vollstationären Einrichtung erbracht. Der Begriff der vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) ist in § 71 Abs. 2 legal definiert.

Der Umstand, dass die Leistung in einer vollstationären Einrichtung erbracht wird, weckt gelegentlich die Vorstellung, sie entspreche auch inhaltlich der stationären Pflege nach § 43. Tatsächlich ist demgegenüber die Kurzzeitpflege im Regelfall deutlich leistungsintensiver. Die höhere Leistungsintensität ist vor allem bedingt durch

  • den Klärungs- und Erprobungsbedarf hinsichtlich der zu ...

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