Rz. 24

Die Kosten der teilstationären Pflege werden einschließlich der Kosten der sozialen Betreuung und der notwendigen Leistungen der in der Einrichtung stattfindenden medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der Höchstbetragsregelung des Abs. 2 Satz 2 übernommen. Der jeweilige Höchstbetrag ist an die betreffende Pflegestufe gebunden, sie wurden jeweils zum 1.1.2010, 1.1.2012, 1.1.2015 und 1.1.2017 erhöht. Sie betragen aktuell

  • 689,00 EUR bei Pflegegrad 2,
  • 1.298,00 EUR bei Pflegegrad 3,
  • 1.612,00 EUR bei Pflegegrad 4 und
  • 1.995,00 EUR bei Pflegegrad 5.
 

Rz. 24a

(unbesetzt)

 

Rz. 24b

Der Anspruch auf die Tages- und Nachtpflege besteht seit 1.1.2015 gleichrangig neben den ambulanten Pflegeleistungen auf

Eine gegenseitige Anrechnung findet also nicht mehr statt.

 

Rz. 24c

Im Rahmen des Entlastungsbetrags (§ 45b) können über die Höchstbeträge hinaus pflegebedingte Aufwendungen oder auch Investitionskosten und Kosten für Unterkunft/Verpflegung übernommen werden.

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