Rz. 24
Die Kosten der teilstationären Pflege werden einschließlich der Kosten der sozialen Betreuung und der notwendigen Leistungen der in der Einrichtung stattfindenden medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der Höchstbetragsregelung des Abs. 2 Satz 2 übernommen. Der jeweilige Höchstbetrag ist an die betreffende Pflegestufe gebunden, sie wurden jeweils zum 1.1.2010, 1.1.2012, 1.1.2015 und 1.1.2017 erhöht. Sie betragen aktuell
- 689,00 EUR bei Pflegegrad 2,
- 1.298,00 EUR bei Pflegegrad 3,
- 1.612,00 EUR bei Pflegegrad 4 und
- 1.995,00 EUR bei Pflegegrad 5.
Rz. 24a
(unbesetzt)
Rz. 24b
Der Anspruch auf die Tages- und Nachtpflege besteht seit 1.1.2015 gleichrangig neben den ambulanten Pflegeleistungen auf
Eine gegenseitige Anrechnung findet also nicht mehr statt.
Rz. 24c
Im Rahmen des Entlastungsbetrags (§ 45b) können über die Höchstbeträge hinaus pflegebedingte Aufwendungen oder auch Investitionskosten und Kosten für Unterkunft/Verpflegung übernommen werden.
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