Rz. 4

Bei Einführung der Pflegeversicherung ist der für Beamte und beamtenähnliche Personen im Bund und auch in den Ländern bestehende Zustand aufrechterhalten worden, dass diese Personengruppen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften oder Grundsätze bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und nicht allein von ihrem Dienstherrn einen Zuschuss zu den Beiträgen der Pflegeversicherung erhalten sollten.

Es war insoweit folgerichtig, vorzusehen, dass diese Personen die ihnen aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen jeweils nur zur Hälfte erhalten, wobei der Gesetzgeber damit eine pauschalierende Regelung getroffen hat, also nicht nach dem individuellen Beihilfeanspruch, der insbesondere vom Familienstand abhängig sein kann, differenziert hat. Der hälftige Leistungssatz gilt dabei nicht nur für den originär Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigten, sondern auch für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige, die nach dem Beihilferecht berücksichtigungsfähig sind.

 

Rz. 5

Der leistungsrechtlichen Einschränkung des Abs. 2 trägt das Gesetz im Beitragsrecht der Pflegeversicherung mittels § 55 Abs. 1 Satz 2 dadurch Rechnung, dass der betroffene Personenkreis auch nur den hälftigen Beitragssatz zu entrichten hat. Sind Angehörige indessen zwar über den Ehegatten oder einen Elternteil bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, jedoch in der Pflegeversicherung selbst pflichtversichert, so sind die Beiträge eben aufgrund der eigenen Pflichtmitgliedschaft nicht nach dem halben, sondern nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen (vgl. BSG, Urteile v. 6.11.1997, SozR 3-3300 § 28 Nr. 1, und 12 RP 1/97, SozR 3-3300 § 28 Nr. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge