Rz. 46

Abs. 2 Satz 3 trifft die ausdrückliche Bestimmung, dass sich die Weiterversicherung nach Abs. 2 auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner erstreckt, die gemeinsam mit dem Mitglied (als Stammversicherten) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. Gemeint ist damit, dass diese Personen weiterhin (beitragsfrei) familienversichert bleiben, sie also aus dieser Familienversicherung Versicherungszeiten für (künftige) Leistungsansprüche erwerben und ableiten können. Das dürfte nicht nur für die Personen gelten, die als schon Familienversicherte ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt gemeinsam mit dem Stammversicherten im Ausland nehmen, sondern auch für während des Auslandsaufenthalts neu hinzukommende familienversicherungsberechtigte Personen, wie z. B. ein neuer Ehegatte/Lebenspartner oder neu geborene Kinder (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 27, Stand: Juni 2016).

 

Rz. 47

Diese Regelung der Familienversicherung bei einer Weiterversicherung nach Abs. 2 Satz 3 stellt eine Abweichung von der Regelung in § 25 Abs. 1 Nr. 1 dar, wonach die Familienversicherung nach dem SGB XI (wie auch nach dem SGB V) einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Familienangehörigen oder Lebenspartners im Inland voraussetzt. Für diese Abweichung ist in § 25 Abs. 1 Nr. 1 kein Vorbehalt und auch keine Ausnahme vorgesehen.

 

Rz. 48

Die Familienversicherung bei und während des Auslandsaufenthalts gilt nur, solange sich das familienversicherte Familienmitglied ebenfalls im Ausland aufhält. Kehrt ein (bislang) familienversichertes Familienmitglied in das Inland zurück, entfällt die "Auslandsfamilienversicherung". Bei Rückkehr ins Inland kann dann nur eine Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 auf Antrag erfolgen, soweit nicht eine anderweitige Pflegeversicherungspflicht eintritt.

 

Rz. 49

Die Familienversicherung in den Fällen des Abs. 2 kann allerdings nur so lange durchgeführt werden, wie auch die Voraussetzungen des § 25 vorliegen. Die Familienversicherung kann daher auch während der Zeit des Auslandaufenthalts enden, z. B. bei Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft, Erzielung eines die Familienversicherung ausschließenden Gesamteinkommens und das Überschreiten der Altersgrenzen bei Kindern. Ob diese Personen bei weiterbestehendem Auslandsaufenthalt ihrerseits ein Recht auf (eigene) Weiterversicherung haben, ist nicht ausdrücklich geregelt. Ein Weiterversicherungsrecht aus Abs. 2 dürfte nicht bestehen, denn es liegt kein Fall des Ausscheidens wegen Verlegung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Ausland vor. Ein Weiterversicherungsrecht kann sich daher allenfalls aus Abs. 1 Satz 2 ergeben, mit dem Erfordernis einer Vorversicherungszeit und einer Antragstellung binnen der 3-monatigen Frist (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 27, Stand: Juni 2016; a. A. Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 49, Stand: Dezember 2015; Monatsfrist). Hierbei dürften auch Zeiten der Familienversicherung im Ausland zu berücksichtigen sein. Die Beitragsbemessung hat in diesen Fällen nach § 57 Abs. 4 i. V. m. § 240 SGB V i. V. m. den Grundsätzen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Beitragseinstufung freiwilliger Mitglieder zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach § 34 Abs. 1a besteht.

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