Rz. 28

Das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ist von der Erfüllung von Vorversicherungszeiten in der sozialen Pflegeversicherung abhängig. Die Rahmenfristen und die Vorversicherungszeiten für einen Anspruch auf Weiterversicherung entsprechen den in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Zeiten. Sie setzen in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate an Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung voraus. Die Rahmenfrist von 12 Monaten (360 Tage) muss grundsätzlich zusammenhängend (nahtlos) verlaufen. Dagegen kann die Versicherungszeit von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren sich aus verschiedenen Versicherungszeiten ergeben, die zeitlich nicht zusammenhängen müssen.

 

Rz. 29

Anzurechnende Versicherungszeiten sind Zeiten der Versicherungspflicht nach den §§ 21, 22, Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 oder § 26a sowie Zeiten der Familienversicherung nach § 25. Dies schließt Zeiten ein, in denen die Pflichtversicherung nach § 20 Abs. 1 erhalten 0wurde, also insbesondere in den Fällen des § 192 SGB V i. V. m. § 49 Abs. 2.

 

Rz. 30

Im Rundschreiben GR v. 20.10.1994: Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) A. V. Nr. 2.2 (Die Beiträge 1994 S. 652) war die Auffassung vertreten worden, dass Mitgliedszeiten als Rentenantragssteller nach § 189 SGB V oder § 23 KVLG 1989 als Vorversicherungszeit nicht zu berücksichtigen seien. Das solle jedoch dann nicht gelten, wenn die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller eine bislang bestehende Familienversicherung nach § 25 verdränge (dem folgend Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB XI, § 26 Rz. 9, Stand: August 2001; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 12, Stand: Dezember 2015). Diese aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V abgeleitete Rechtsauffassung lässt sich jedoch auf § 26 Abs. 1 nicht übertragen, denn sie hat im Wortlaut ebensowenig ihren Niederschlag gefunden, wie die mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB III-ÄndG) v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) mit Wirkung zum 31.12.2005 eingeführte Regelung über den Ausschluss von Mitgliedschaftszeiten wegen des unrechtmäßigen Bezuges von Arbeitslosengeld II (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 26 Rz. 8, Stand: Juni 2016). Zudem ist die Regelung des § 49 Abs. 2 zu beachten, nach der die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V gerade als Fall des Fortbestehens der Mitgliedschaft benannt ist, was aber rechtlich unpräzise ist. Der Mitgliedschaftsbeginn nach § 186 Abs. 9 SGB V und damit die fingierte Pflichtmitgliedschaft muss nicht (zwingend) an eine vorherige Mitgliedschaft anschließen, sondern stellt eine eigene und originäre Pflichtmitgliedschaft dar (vgl. Komm. zu § 189 SGB V; ebenso Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 49 Rz. 24, 14, Stand: Juni 2016).

 

Rz. 31

Problematisch war bei Inkrafttreten der Regelung die Erfüllung der Vorversicherungszeiten, weil die für die Ermittlung der Vorversicherungszeit zu bildende Rahmenfrist von 5 Jahren bzw. alternativ von 12 Monaten in die Zeit vor dem 1.1.1995 zurück reichte, also mangels Pflegeversicherungspflicht in dieser Zeit noch gar nicht erfüllt werden konnten. Eine nur hypothetische Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung in Anknüpfung an die Krankenversicherung, sofern diese Zeiten berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn die Pflegeversicherung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und es bestanden insoweit auch keine Übergangsregelungen für derartige Tatbestände (Karl Peters, in: KassKomm., SGB XI, § 26 Rz. 8, Stand: Juni 2016). Offenbar waren in der Vergangenheit aber hypothetische Vorversicherungszeiten zugrunde gelegt worden, denn soweit ersichtlich hatte sich die Rechtsprechung bislang mit dieser Frage nicht befassen müssen (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 26 Rz. 17, Stand: Dezember 2015).

 

Rz. 32

Die Frage der Erfüllung von Vorversicherungszeiten zur freiwilligen Weiterversicherung dürfte sich durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) seit dem 1.4.2007 weitgehend erledigt haben. Mit diesem Gesetz wurde die Krankenversicherungspflicht für Personen ohne Krankenversicherungsschutz (Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) eingeführt und diese Versicherungspflicht in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 für die Pflegeversicherung als Tatbestand der Pflegeversicherungspflicht übernommen. Damit stellt sich die Frage der freiwilligen Weiterversicherung nicht mehr. Das Recht auf (alleinige) Weiterversicherung in der Pflegeversicherung durch eine eigene Entscheidung (Antrag auf Weiterversicherung) unter Erfüllung der Vorversicherungszeiten ist zudem durch die obligatorische Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 188 Abs. 4 SGB V und Komm. dort) weitgehend überholt. Das Ende einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung fü...

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