Rz. 7

Nach Abs. 1 Satz 2 gilt § 7 Abs. 2 KVLG entsprechend. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen Versicherten kommt insoweit Bedeutung zu, als damit eine Erweiterung des familienversicherten Personenkreises verbunden ist. Neben den bereits genannten Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Mitgliedern können die Satzungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen den anspruchsberechtigten Personenkreis auf sonstige Angehörige erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend unterhalten werden, sich gewöhnlich im Inland aufhalten und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.

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