2.1 Pflegepersonen

 

Rz. 4

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die häusliche Pflege durch im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Familienangehörige sichergestellt wird. In der Regel wird in diesen Fällen keine feste Vergütung vereinbart, so dass sich die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte üblicherweise als nicht erwerbsmäßig darstellt. Andererseits kann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auch bei Pflege eines nahen Familienangehörigen vorliegen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Angehörige an Stelle einer fremden Hilfskraft tätig wird. Im Einzelfall muss eine Abgrenzung zu den Hilfeleistungen erfolgen, die aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen erbracht werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.7.2001, L 1 AL 6/00, rechtskräftig, Breithaupt 2002 S. 51). Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören auch Nachbarn, Freunde und ehrenamtliche Helfer. Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit durch diese Personen liegt Nichterwerbsmäßigkeit vor, wenn die finanzielle Entschädigung für ihre Pflegetätigkeit durch den Pflegebedürftigen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 nicht übersteigt.

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag (§ 37) überschritten wird, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist ggf. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Pflege ehrenamtlich und damit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

 

Rz. 5

Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach denselben allgemeinen Kriterien abzugrenzen wie eine familiäre Mitarbeit oder ehrenamtliche Betätigung von einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung. Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Es deutet vieles auf Erwerbsmäßigkeit hin, wenn die Pflegeperson über eine abgeschlossene pflegerische Ausbildung verfügt und pflegerisch gegen Entgelt tätig ist. Erwerbsmäßig ausgeübte Pflege kann auch dann vorliegen, wenn der Leistungserbringer keine pflegeversicherungsrechtliche Zulassung besitzt (BSG, Urteil v. 6.6.2002, B 3 P 2/02 R, SozR 3-3300 § 19 Nr. 1).

 

Rz. 6

Naturgemäß scheiden bei der Zuordnung zum Personenkreis der Pflegepersonen nach dieser Vorschrift solche Personen aus, die als Angestellte der Pflegekasse oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder als Einzelperson, mit denen die Pflegekasse einen entsprechenden Vertrag (§ 77) abgeschlossen hat, häusliche Pflegehilfe erbringen. Als Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Zivildienstleistende, die eine Pflegetätigkeit ausüben (BT-Drs. 12/5262 S. 101). Auch Ordensangehörige sind keine Pflegepersonen, soweit sie Pflegebedürftige im Rahmen des kirchlichen Auftrags versorgen.

 

Rz. 7

Berufstätige können Pflegepersonen nach dieser Vorschrift sein, wenn sie eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen sicherstellen. Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besteht aber nur dann, wenn wegen der Pflege keine oder eine nur verminderte Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, d.h., wenn die parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt (§ 3 SGB VI). Auf die Art der anderweitigen Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an.

2.2 Pflege eines Pflegebedürftigen

 

Rz. 8

Als weitere Voraussetzung nennt § 19 das Erfordernis der Pflege eines in der Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen i.S.d. § 14. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss demnach mindestens die Pflegestufe I zuerkannt sein. Eine Leistungsgewährung an einen Pflegebedürftigen allein nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ohne Feststellung mindestens der Stufe I begründet keinen Anspruch der Pflegeperson auf Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44.

Ob eine Versicherung nach §§ 20 ff. besteht und Pflegebedürftigkeit nach § 14 vorliegt, entscheidet die Pflegekasse bzw. das private Versicherungsunternehmen. Die Feststellung hat für den Träger der Rentenversicherung Tatbestandswirkung und bindet diesen insoweit auch verfahrensrechtlich. Entscheidend sind das Vorliegen der in § 15 genannten Kriterien und deren Feststellung durch den jeweiligen Leistungsträger. Für die Beurteilung als Pflegeperson kommt es nicht darauf an, ob der Pflegebedürftige auch tatsächlich Leistungen bezieht oder diese nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 ruhen. Allein der Anspruch auf Pflegeleistungen ist hier das maßgebende Kriterium. Ein Anspruch auf Pflegeleistungen hingegen besteht nicht, wenn hierfür die Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 nicht erfüllt ist. Der Anspruch auf Leistungen ist jedoch Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht (§ 3 Nr. 1a SGB VI).

2.3 Pflege in der häuslichen Umgebung

 

Rz. ...

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