0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1995 durch Art. 1 PflegeVG v. 25.6.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt. Durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) wurde der ursprüngliche Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt. In der nunmehr geltenden Fassung enthält die Vorschrift einerseits die Definition des Begriffs der Pflegepersonen, andererseits auch die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Personenkreis der Berechtigten zum Bezug von Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die §§ 19 und 44 sowie § 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 2 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII und § 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB III stehen in einem engen Sachzusammenhang. Mit der Einführung dieser Vorschriften wird die Absicht verfolgt, Pflegepersonen in den Kreis der Versicherten aller Sozialversicherungszweige einzubeziehen. Dazu gehören in erster Linie die pflegenden Angehörigen, aber auch andere Personen, die u.U. wegen des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit auf eine erwerbsmäßige Beschäftigung verzichten müssen.

§ 44 sieht als Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen vordergründig die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung vor. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen gehören zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Die Beiträge sind von den Pflegekassen, den privaten Versicherungsunternehmen und anteilig von den Festsetzungsstellen für die Beihilfe bzw. dem Dienstherrn zu tragen.

 

Rz. 3

Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen beurteilen in unstreitigen Fällen die Versicherungs- und Beitragspflicht der Pflegepersonen. Im Zweifel stellt der Rentenversicherungsträger mittels rechtsbehelfsfähigem Bescheid die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge fest (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R, USK 2001-2, sowie Urteil v. 23.9.2003, B 12 P 2/02 R, USK 2003-26). Hierbei sind die Feststellungen der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit, zur Pflegestufe und zum Umfang der von der Pflegeperson ausgeübten Pflegetätigkeit vom Rentenversicherungsträger seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ein ggf. eingeleitetes Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) ist von ihm durchzuführen.

Unabhängig und losgelöst von diesen Vorschriften besteht für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, auch wenn die Pflegetätigkeit den sonst geforderten Mindestumfang von 14 Stunden wöchentlicher Pflege nicht erreicht (BSG, Urteil v. 7.9.2004, B 2 U 46/03 R, Breithaupt 2005 S. 568).

Seit dem 1.2.2006 können Personen, die als Pflegeperson einen Angehörigen pflegen, unter den in § 28a SGB III genannten Voraussetzungen die freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen (vgl. Komm. zu § 28a SGB III).

Weitere Ausführungen zum Versicherungsschutz in den einzelnen Versicherungszweigen vgl. Komm. zum SGB III, SGB VI und SGB VII.

2 Rechtspraxis

2.1 Pflegepersonen

 

Rz. 4

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die häusliche Pflege durch im Haushalt des Pflegebedürftigen lebende Familienangehörige sichergestellt wird. In der Regel wird in diesen Fällen keine feste Vergütung vereinbart, so dass sich die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte üblicherweise als nicht erwerbsmäßig darstellt. Andererseits kann ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auch bei Pflege eines nahen Familienangehörigen vorliegen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Angehörige an Stelle einer fremden Hilfskraft tätig wird. Im Einzelfall muss eine Abgrenzung zu den Hilfeleistungen erfolgen, die aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen erbracht werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.7.2001, L 1 AL 6/00, rechtskräftig, Breithaupt 2002 S. 51). Zu den Pflegepersonen in diesem Sinne gehören auch Nachbarn, Freunde und ehrenamtliche Helfer. Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit durch diese Personen liegt Nichterwerbsmäßigkeit vor, wenn die finanzielle Entschädigung für ihre Pflegetätigkeit durch den Pflegebedürftigen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 nicht übersteigt.

Teilen sich mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, ist bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag (§ 37) überschritten wird, das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit zu berücksichtigen. Im Einzelfall ist ggf. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Pflege ehrenamtlich und damit nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird oder aber ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

 

Rz. 5

Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach denselben allgemeinen Kriterien abzugrenzen wie eine familiäre Mitarbeit oder ehrenamtliche Betätigung von einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung. Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Es deutet vieles auf Erw...

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