Rz. 35

Sowohl die Leistungen aus der Pflegeversicherung als auch die Beiträge erfahren eine steuerliche Sonderbehandlung:

  • Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG) sind steuerfrei.
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen können seit 2010 bis zu 1.900,00 EUR bzw. bis zu 2.800,00 EUR steuerliche berücksichtigt werden, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse gezahlt wurden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören: Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesagentur für Arbeit sowie unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu Lebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a, 3 und Nr. 3a sowie Abs. 4 EStG).
 

Rz. 36

Nach Art. 29 PflegeVG trat ebenfalls vom 1.1.1995 folgende Änderung des Versicherungsteuergesetzes (§ 4 Nr. 5) in Kraft: Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonderen Notfällen begründet werden. Dies gilt auch für Pflegeversicherungen i. S. d. Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie in Anspruch genommen worden ist.

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