Rz. 1

§ 13 in seiner ursprünglichen Fassung trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Mit der Änderung durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) mit Wirkung zum 25.6.1996 wurde das Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB XI und der Eingliederungshilfe klargestellt. Durch das 4. SGB XI-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1656) hat § 13 einen neuen Abs. 6 erhalten, der den Bezug des Pflegegeldes im Verhältnis zu Unterhaltsansprüchen bzw. Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson regelt.

Abs. 3 Satz 3 wurde durch Art. 10 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046), in Kraft ab 1.7.2001, geändert. Es handelt sich um Änderungen zur Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX.

Mit dem Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (PflEG) v. 14.12.2001 (BGBl. I S. 3728) wurde zum 1.1.2002 Abs. 3a eingefügt.

Mehrere Änderungen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1) haben sich durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 ergeben.

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424), in Kraft zum 1.1.2016, ergänzte mit Abs. 5 Satz 1, dass das Pflegeunterstützungsgeld (wie andere Entgeltersatzleistungen) als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt wird und regelt mit Abs. 2 mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes zum 1.1.2017, dass die Leistungsansprüche nach dem SGB V – insbesondere die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V – unberührt bleiben.

Mit dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), in Kraft seit 1.1.2017, wurde Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil und Satz 3 geändert, Abs. 3a gestrichen (jetzt geregelt in § 45b Abs. 3), Abs. 4 neugefasst sowie Abs. 4a und 4b eingefügt. Mit dieser Regelung wird das Verhältnis von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen klarer beschrieben.

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