Rz. 7

Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. wird nach Abs. 2 Satz 2 damit beliehen, für förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen. Diese sollen gewährleisten, dass die im Rechtsverkehr angebotenen Versicherungsverträge die in Abs. 2 Satz 1 festgeschriebenen Förderbedingungen erfüllen. Die Vertragsmuster sind von den Versicherungsunternehmen als Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatzversicherungen zu verwenden. Dies ist der zentralen Stelle gemäß § 128 Abs. 1 Satz 4 im Falle eines Zulageantrags jeweils zu bestätigen. Die Bestätigung ist Voraussetzung für eine Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage durch die zentrale Stelle im Einzelfall. Zweck dieser Regelung ist es, auf diese Weise eine verwaltungskostenintensive Prüfung einzelner Versicherungsverträge durch die zentrale Stelle zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 21).

 

Rz. 8

Angesichts des für förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen geltenden Kontrahierungszwanges (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), des Verbots von Risikoprüfungen sowie von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) schließt der Gesetzgeber nicht aus, dass es bei einzelnen privaten Versicherungsunternehmen, die entsprechende Produkte anbieten, zu einer Häufung von sog. schlechten Risiken und somit zu einer finanziellen Überforderung kommt (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 21). Dem beliehenen Verband der privaten Pflege-Zusatzversicherung e. V. wird daher in Abs. 2 Satz 3 die Befugnis eingeräumt, bei Bedarf zum Schutz vor Überschäden einen Ausgleichsfonds zu schaffen und zu unterhalten. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Errichtung eines Ausgleichsfonds hat deshalb in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erfolgen.

 

Rz. 9

"Beleihung" i. S. d. Abs. 1 Satz 2 und 3 bedeutet, dass der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. die ihm nach diesen Regelungen gesetzlich erteilten Aufträge in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu erfüllen hat. Insoweit handelt es sich um die Übertragung "hoheitlicher" Befugnisse und Entscheidungskompetenzen, für deren Zulässigkeit es der gesetzlichen Ermächtigung in Abs. 2 Satz 2 und 3 bedurfte. Offen in diesem Zusammenhang ist, wie weit die Kompetenzen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. reichen und ob sie auch eine Rechtssetzungsbefugnis erfassen (insoweit kritisch Fahlbusch, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Bd. 2, § 127 Rz. 26 f.).

 

Rz. 10

Die Fachaufsicht über den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu den in Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten Aufgaben übt das Bundesministerium für Gesundheit aus (Abs. 2 Satz 4). Nicht eindeutig geklärt erscheint das Verhältnis dieses Aufsichtsrechts zu dem daneben nach Abs. 2 Satz 3 HS 2 i. V. m. § 111 Abs. 2 bestehenden Aufsichtsrecht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

 

Rz. 11

Abs. 3 regelt die Entstehung des Zulageanspruchs. Hiernach entsteht der Anspruch auf Zulage mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu einer förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß § 127 Abs. 1 entrichtet worden sind. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung innerhalb des entsprechenden Jahres kommt es dabei nicht an. Auch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr abgeschlossene Versicherungsverträge sind zulagefähig, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 21). Das Auszahlungsverfahren regelt § 128.

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