Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 den von der zulageberechtigten Person monatlich zu leistenden Mindestbeitrag und legt die Zulagenhöhe fest. Abs. 3 regelt die Entstehung des Zulageanspruchs. Die Vorschrift regelt in Abs. 2 Satz 1 die wesentlichen Fördervoraussetzungen für eine Pflege-Zusatzversicherung.

 

Rz. 3

Nach Abs. 2 Satz 2 wird der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. damit beliehen, für förderfähige private Pflege-Zusatzversicherungen brancheneinheitliche Vertragsmuster festzulegen. Die Beleihung nach Satz 2 umfasst nach Abs. 2 Satz 3 auch die Befugnis zur Einrichtung eines Ausgleichsfonds, um etwaige Überschäden der Versicherungsunternehmen durch einen finanziellen Ausgleich abzusichern, die bei ungleichen Risikostrukturen drohen.

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