Rz. 19

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach Abs. 5 Satz 1 geht kraft Gesetzes die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Satz 5 auf den Antragsteller über (Abs. 6 Satz 1). Der nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes angeordnete Übergang der Verantwortlichkeiten gilt nicht für die über den Aufgabenkatalog des Abs. 1 Satz 5 hinausgehenden vertraglich vereinbarten Aufgaben. Die Übernahme der Verantwortung für die Pflegeberatung nach §§ 7a bis 7c und für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 von Anspruchsberechtigten mit Wohnort im Einzugsbereich des Modellvorhabens sowie für die Pflegekurse nach § 45 kann so umgesetzt werden, dass die Beratung in eigenen Beratungsstellen der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt. Ausweislich des § 37 Satz 2 SGB I wird durch die Pflegberatung nach § 7a die allgemeine Beratungspflicht nach § 14 SGB I nicht verdrängt. Vielmehr entfaltet die Beratung nach § 14 SGB I ihre Wirksamkeit bei allen Fallgestaltungen, bei denen Versicherte wegen nicht erkennbaren Bedarfs keinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben. Für Versicherte hingegen, die bereits Leistungen erhalten oder einen Antrag auf Leistungen gestellt haben, geht § 7a als speziellere Vorschrift zur Pflegeberatung (lex specialis) dem allgemeinen Beratungsanspruch nach § 14 SGB I vor (vgl. insgesamt BR-Drs. 410/16 S. 74).

 

Rz. 20

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Antragsteller auch Dritter bedienen (Abs. 6 Satz 2). Voraussetzung für eine Inanspruchnahme Dritter durch vertragliche Beauftragung ist, dass diese die Qualifikationsanforderungen für die zu erbringenden Beratungsleistungen erfüllen (vgl. auch Rz. 6). Als mögliche Vertragspartner im Bereich der Beratung na § 7a kommen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die Pflegkassen, unabhängige Beratungsstellen nach § 7b, die Pflegeberatung der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie Pflege- und Krankenkassen als Träger der Pflegestützpunkte in Betracht (vgl. BR-Drs. 410/16 S. 75).

Sofern die Antragsteller für die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 Dritte in Anspruch nehmen, ist die Leistungserbringung allen in § 37 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 genannten Einrichtungen zu ermöglichen (Abs. 6 Satz 4). Einzelne Anbieter, die bereits nach geltendem Recht solche Beratungsleistungen erbringen, dürfen also nicht ausgeschlossen werden. Sehen die Modellvorhaben allerdings vor, Beratungsangebote durch eigene Beratungsstellen zu erbringen, werden die bisherigen Anbieter von der Erbringung ausgeschlossen. Dies rechtfertigt sich nach Auffassung des Gesetzgebers dadurch, dass modellhaft erbrobt werden soll, ob hierdurch Synergien geschaffen werden können und die Gesamtsituation für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sich verbessert. § 8 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung (so BR-Drs. 410/16 S. 75).

 

Rz. 21

Bedienen sich die Antragsteller bei Durchführung der Modellvorhaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter, ist (auch) dies im Konzept nach Abs. 2 offen- bzw. darzulegen (Abs. 6 Satz 3). Entsprechendes gilt es für die Offenlegung solcher Tatbestände in den Verträgen mit den Landesverbänden der Pflegekassen anzunehmen (vgl. hierzu auch BR-Drs. 410/16 S. 75).

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