Rz. 20

Die durch das PNG ergänzend eingefügte Regelung des Abs. 1b verpflichtet die Landesverbände der Pflegekassen über deren Sicherstellungsauftrag nach Abs. 1 hinausgehend, Informationen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung vollstationärer Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung zu stellen (Abs. 1 Satz 1). Die Regelung steht im Zusammenhang mit der in § 114 Abs. 1 normierten Verpflichtung für Pflegeheime, unmittelbar im Anschluss an eine Regelprüfung die Landesverbände über die Organisation der ärztlichen Gesamtversorgung und Arzneimittelversorgung ihrer Einrichtung zu informieren. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es bei diesen Informationen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen um wichtige Auswahlkriterien bei der Suche nach einer geeigneten vollstationären Pflegeeinrichtung (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 49). Folgerichtig sind die Pflegeeinrichtungen deshalb nach Abs. 1b Satz 2 auch verpflichtet, die einschlägigen Informationen an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen.

Für die Zeit ab 1.7.2016 hat der Gesetzgeber durch das Hospiz- und Palliativgesetz v. 1.12.2015 die in Abs. 1b Satz 1 normierten Pflichten auch für die Zusammenarbeit der Landesverbände der Pflegekassen mit dem Hospiz- und Palliativnetz festgeschrieben (Satz 2).

Zum Zwecke der einheitlichen Veröffentlichung haben die Landesverbände der Pflegekassen die Informationen nach Satz 1 dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zu übermitteln (Abs. 1b Satz 3).

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