Rz. 5b

Nach Abs. 1 Satz 4 sind die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Allerdings wird eine solche Mitwirkungsverpflichtung nur bei Vorliegen eines konkreten Prüfauftrages anzunehmen sein. Die in dieser Vorschrift für Pflegeeinrichtungen festgeschriebene Mitwirkungsverpflichtung entspricht der in § 112 Abs. 2 Satz 1 hierzu getroffenen Regelung.

 

Rz. 5c

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen bestehen gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen ab dem 1. Januar 2014 unmittelbar nach einer Regelprüfung besondere Hinweis- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 5 bis 7. Diese erfassen neben bestehenden Informationspflichten über die gesamtärztliche Versorgung und Arzneimittelversorgung in den geprüften Einrichtungen (Abs. 1 Satz 5) vor allem auch nach Abs. 1 Satz 6 besondere Hinweispflichten über vertragliche Gegebenheiten wie

  • den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,
  • den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie
  • ab dem 1.7.2016 die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz.

Wesentliche Änderungen hinsichtlich dieser mitteilungs- und hinweispflichtigen Tatbestände sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von 4 Wochen zu melden (Abs. 1 Satz 7).

Die durch das PNG v. 23.10.2012 ergänzend in Abs. 1 Satz 5 bis 7 aufgenommenen und durch das HPG v. 1.12.2015 teilweise geänderten Regelungen (vgl. Rz. 1) zielen nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 48) maßgeblich darauf ab, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen – im Sinne des Verbraucherschutzes – umfassende Informationen aus den Regelungsbereichen der ärztlichen, fachärztlichen Versorgung sowie der Arzneimittelversorgung zu geben und darüber zu informieren,

  • mit welcher Häufigkeit ärztliche und zahnärztliche Visiten stattfinden,
  • wie häufig bereichsübergreifende Fallbesprechungen durchgeführt werden und wie die ärztliche Rufbereitschaft und Versorgung, insbesondere nach 22.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen gestaltet ist.

Die in das Gesetz für die Zeit ab 1.1.2014 nach Abs. 1 Satz 5 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Mitteilungspflichten sind im Zusammenhang mit den zeitgleich für die Landesverbände der Pflegekassen in § 115 Abs. 1b normierten Informationspflichten zu sehen. Nach dieser Vorschrift sind die Pflegebedürftigen ihrerseits von den Landesverbänden der Pflegekassen über die dort gemäß § 114 Abs. 1 eingeholten und verfügbaren Informationen sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form zu unterrichten. Die Informationspflichten nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind daher untrennbar mit dem in § 115 Abs. 1a geregelten Transparenzverfahren verbunden.

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