Rz. 15

Nach Inkrafttreten der gemäß Abs. 1a neu abzuschließenden Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für die stationäre und ambulante Pflege (QDVS/QDVA) bestimmen sich die Einzelheiten der Veröffentlichung nach den dort näher festgeschriebenen Kriterien.

Die zum 1.11.2019 in Kraft getretene Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die stationäre Pflege (QDVS) v. 19.3.2019 hat zum Gegenstand der Veröffentlichung

  • die nach Maßgabe der Maßstäbe und Grundsätze ausgewerteten Ergebnisse des indikatorengestützten Verfahrens (§§ 2, 5),
  • die nach der Qualitätsdarstellungsvereinbarung zu berücksichtigenden Ergebnisse aus den Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. (§§ 2, 8) sowie
  • die Einrichtungsinformationen der Pflegeeinrichtungen (§§ 2, 9).

Einzelheiten der zu veröffentlichenden Inhalte sowie die Form der Darstellung sind in der beschlossenen Qualitätsdarstellungsvereinbarung verbindlich festgelegt.

 

Rz. 16

Den näheren Ablauf des Veröffentlichungsverfahrens nach den neuen QDVS regeln einschließlich des Verfahrens der Klärung strittiger Fragen die Anlage 3 (Ziff. 3.3 und 3.4) sowie Anlage 8 (Ziff. 6 und 7). Hiernach entspricht die Ausgestaltung des Verfahrens unter Berücksichtigung der abweichenden Besonderheiten der neuen Qualitätsdarstellungsvereinbarung in den Grundzügen der nach alter Rechtslage bis 31.10.2019 für den stationären Bereich geltenden Pflege-Transparenzvereinbarung (PTVS). Ebenso wie nach altem Recht steht der Pflegeeinrichtung hier innerhalb einer Frist von 28 Tagen mit Zugang der Benachrichtigung über die Einstellung der vorläufigen Ergebnisse der externen Qualitätsprüfung das Recht zur Stellungnahme und zur Klärung strittiger Fragen sowie auch zu einer für die Veröffentlichung bestimmten Kommentierung in einem Umfang von maximal 3.000 Zeichen zu. Für dieses Abstimmungsverfahren haben die Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen eine Daten-Clearing-Stelle (DCS) Pflege eingerichtet, die eine bundesweit einheitliche Durchführung des Verfahrens zur Veröffentlichung der Qualitätsprüfungsergebnisse sicherstellt (zu letzterem vgl. auch Verlautbarung des vdek im Internet unter www.com/vertragspartner/Pflegeversicherung/DatenClearingstelle.html).

 

Rz. 16a

Im Übrigen gelten die unter Rz. 13 für das Veröffentlichungsverfahren nach den übergeleiteten Pflegetransparenzvereinbarungen aufgezeigten Grundsätze entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge