Rz. 2

Die Vorschrift regelt für alle Qualitätsprüfungen nach §§ 114, 114a den zulässigen Umgang mit den Prüfergebnissen sowie das Verfahren nach Abschluss der Prüfung. Abs. 1 schreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen zulässigen Austausch der Prüfergebnisse und sonstiger dabei gewonnener Daten und Informationen unter enumerativer Festlegung des Adressatenkreises der gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlungsvorgänge fest. Der durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 1.7.2008 eingefügte Abs. 1a ist wesentlicher Bestandteil der mit diesem Gesetz vollzogenen Reform der Qualitätssicherung und dient in der durch das PSG II v. 21.12.2015 überarbeiteten Fassung dem Ziel, dem Kreis der Pflegebedürftigen im Wege der Veröffentlichung von Prüfergebnissen mehr Transparenz durch Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen zu vermitteln (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 41). Unterstützt wird dieses gesetzgeberische Anliegen durch die ergänzend mit Wirkung zum 30.10.2012 durch das PNG v. 23.10.2012 in Abs. 1b für die Pflegeeinrichtungen begründeten Informationspflichten. Abs. 1c wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 durch das PSG III v. 23.12.2017 neu eingefügt und eröffnet mit der dortigen Regelung Dritten unter bestimmten Bedingungen erstmals einen Zugang zu Daten aus den Qualitätsprüfungen (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 121). Abs. 2 regelt bei Feststellung von Qualitätsmängeln das zu deren Beseitigung notwendige Verwaltungsverfahren einschließlich bestehender Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 74. Die Regelungen in Abs. 3 bis Abs. 3b beschreiben die Modalitäten einer in Fällen der Pflichtverletzung in Betracht kommenden Kürzung der Pflegevergütung und sehen hierzu den Abschluss einer Verfahrensvereinbarung der Vertragsparteien nach § 113 vor (Abs. 3b). In Fällen schwerwiegender Mängel regelt der Gesetzgeber sowohl für die stationäre Pflege in Abs. 4 als auch für die ambulante Pflege in Abs. 5 jeweils den Sonderfall einer Vermittlung des Pflegebedürftigen an eine andere geeignete Pflegeeinrichtung und bestimmt in Abs. 6 die Haftungsvoraussetzungen des Einrichtungsträgers für entstandene Vermittlungskosten. 

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