Rz. 2

Die Vorschrift wurde durch das Pflegequalitätssicherungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft gesetzt. Mit der Neufassung des § 114 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die grundsätzlichen Anforderungen an die Prüfverfahren und Durchführungen der Qualitätsprüfungen zusammengefasst und die bisher in § 112 Abs. 3 a. F. enthaltenen Regelungen konkretisiert und erweitert. Die Vorschrift gibt für Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Prüfverfahren zeitliche Vorgaben. Die inhaltlichen Anforderungen an die Qualität der pflegerischen Leistungen ergeben sich aus den Qualitätsanforderungen nach dem Elften Kapitel sowie den dazu abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen der Partner der Selbstverwaltung auf Bundesebene. Die in § 114 a. F. enthaltenen Regelungen zu Verfahrensfragen der Qualitätsprüfung sind in den durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 mit Wirkung zum 1.7.2008 neu eingefügten § 114a (Durchführung der Qualitätsprüfungen) integriert worden. Besondere Bedeutung kommt im Zusammenhang mit der Neufassung des § 114 nach der Gesetzesbegründung der Einführung einer von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Abs. 2 turnusmäßig zu veranlassenden Regelprüfung zu (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 16/7439 S. 85). Im Rahmen weiterer gesetzlicher Änderungen der Vorschrift in der Folgezeit (vgl. Rz. 1) gilt es vor allem die Neufassung des Abs. 3 durch das PNG v. 23.10.2012 mit Wirkung zum 30.10.2012 herauszustellen, deren wesentliches Ziel es ist, zur Entlastung der Prüfverfahren Synergieeffekte in operativer wie inhaltlicher Hinsicht stärker zu nutzen und die Pflegeeinrichtungen noch wirksamer vor nicht erforderlichen Doppelprüfungen zu schützen (vgl. BT-Drs. 17/9369 S. 48).

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt im Wesentlichen die rechtlichen Rahmenbedingungen des zur Durchführung einer Qualitätsprüfung vorgesehenen Prüfgeschehens hinsichtlich Prüfauftrag, Prüfart und Prüfumfang. Abs. 2 legt die generelle Prüfdichte für die nach dieser Vorschrift durchzuführenden Regelprüfungen fest und bestimmt Einzelheiten des Prüfgegenstandes. Unter Berücksichtigung heimrechtlicher Vorschriften sieht Abs. 3 zur Vermeidung von Doppelprüfungen rechtliche Optionen für eine Verringerung des Prüfumfangs vor. Abs. 4 bestimmt den rechtlichen Rahmen für die Anlass- und Wiederholungsprüfung und regelt die Voraussetzungen für eine Ausweitung des eigentlichen Prüfgegenstandes.

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