Rz. 6

Von dem Löschungsgebot ausgenommen sind nach Abs. 1 Satz 3 anonymisierte Leistungsdaten. Keiner Löschungspflicht nach § 107 Abs. 1 unterliegen ferner personenbezogene Unterlagen, für die nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder eine Abgabepflicht an Archive besteht (vgl. § 84 Abs. 6 i. V. m. § 71 Abs. 1 S. 3 SGB X). Gegebenenfalls sind personenbezogene Daten bis zur abschließenden Entscheidung über ihre "Archivwürdigkeit" zu Sperren.

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