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§ 106a bildet die datenschutzrechtliche Grundlage für die Pflegeberatungen nach § 37 Abs. 3. Die Verpflichtung zur Übermittlung der bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit von Verbesserungen folgt bereits aus § 37 Abs. 4 Satz 1, während § 106a die Befugnis zur Übermittlung nach § 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X regelt.

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