Rz. 4

Das Verhältnis der Vorschrift zum Regelungsgehalt des § 99 ist unklar, soweit letztere Norm ebenfalls eine Speicherung der zur Feststellung von Leistungsansprüchen erforderlichen Daten im Versichertenverzeichnis vorsieht. Nach § 99 können jedoch nur Daten aus noch nicht abgeschlossenen Leistungsfällen gespeichert werden (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 102 Rz. 3). Denn die entsprechenden Daten sind nach § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Für die Speicherung in abgeschlossenen Leistungsfällen bedurfte es daher einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage, die mit § 102 geschaffen wurde.

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