Rz. 9

Die Leistungsausgaben der sozialen Pflegeversicherung belaufen sich auf etwa 25,45 Milliarden EUR pro Jahr.

Nach Abs. 6 Satz 1 werden diese Ausgaben durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. In Anlehnung an die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie die Arbeitsförderung normiert § 58 Abs. 1 Satz 1 den Finanzierungsgrundsatz der hälftigen Beitragsaufbringung durch die Mitglieder und Arbeitgeber. Diese Beitragsaufbringung betrifft ausdrücklich nur die Leistungsaufwendungen, nicht aber auch die Investitionsfinanzierung für Pflegeheime (vgl. §§ 9, 82 SGB XI und Art. 52 PflegeVG). Zur Ausnahmeregelung im Bundesland Sachsen vgl. Urteile des BSG v. 30.9.1999, B 8 Kn 1/98 PR und B 8 KN 2/98 PR.

Die Höhe der Beiträge, der Beitragssatz, die Beitragsbemessungsgrenze, die Beitragszeit, die Beitragsfreiheit, die Beitragszahlung sowie die Beitragszuschüsse für Mitglieder sind in den §§ 54ff. geregelt.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich geboten, die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen (BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103 S. 242) und wurde durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) mit einem Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % (vgl. § 55 Abs. 3) umgesetzt..

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