Rz. 14

Das Befreiungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1a ist erst auf eine ab 1.4.1998 durch den Leistungsbezug nach dem SGB III neu eintretende Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anwendbar. Die bis dahin auch für zuvor krankenversicherungsfreie Beschäftigte zwingende Krankenversicherungspflicht nach § 155 AFG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 war mit dem GG vereinbar (BSG, Urteil v. 17.7.1997, 12 RK 16/96, NZS 1998 S. 76). Für am 31.3.1998 versicherungspflichtige Leistungsbezieher bestand das Befreiungsrecht nach der Übergangsregelung des § 421a SGB III (vgl. Komm. dort). Die Erwähnung von Unterhaltsgeld ist durch zwischenzeitliche Rechtsänderungen überholt, denn auch bei beruflicher Weiterbildung wird nunmehr Arbeitslosengeld gezahlt (vgl. § 117 SGB III und Komm. dort).

 

Rz. 15

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Arbeitslosen (KVdA) war, wie bei den anderen Befreiungsrechten, ursprünglich nicht davon abhängig, dass überhaupt ein privater oder anderweitiger Krankenversicherungsschutz bestand. Für ab 1.1.2000 auszusprechende Befreiungen ist infolge der Gesetzesänderung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 der Nachweis eines privaten Krankenversicherungsvertrages erforderlich. Dieser Vertrag muss Vertragsleistungen vorsehen, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen. Wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/1245 S. 60) hervorgeht, wurde die Änderung gerade im Hinblick darauf eingeführt, dass private Krankenversicherungsverträge einen Krankentagegeldanspruch erst nach mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit vorsahen, so dass nach Ablauf der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen (§ 126 SGB III, vgl. Komm. dort) eine Lücke bei Lohn- und Einkommensersatzleistungen entstand. Es ist daher für eine Befreiung erforderlich, dass der private Versicherungsvertrag neben den standardmäßigen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen auch einen Krankentagegeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit vorsieht. Dieses ist durch Vorlage des Vertrages oder die Bestätigung des privaten Versicherungsunternehmens für die Befreiung nachzuweisen.

 

Rz. 16

Vor dem 1.1.2000 ausgesprochene Befreiungen ohne Nachweis eines privaten Krankenversicherungsschutzes behalten jedoch über den 1.1.2000 hinaus trotz der Gesetzesänderung ihre Wirksamkeit. Die ausgesprochene Befreiung bleibt auch dann wirksam, wenn der private Krankenversicherungsschutz später verringert oder beendet wird.

 

Rz. 17

Das Befreiungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1a ist davon abhängig, dass keine gesetzliche Versicherung in den letzten 5 Jahren vor Beginn des Leistungsbezuges bestand. Als Beginn des Leistungsbezuges wird man auch den Eintritt der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ab der 2. Woche bei einer Sperrzeit oder bei Ruhen des Leistungsanspruchs wegen einer Urlaubsabgeltung ansehen müssen, auch wenn in dieser Zeit tatsächlich kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, denn sonst würde nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Krankenversicherungspflicht und damit eine gesetzliche Versicherung entstehen, die dann das Befreiungsrecht ab Beginn der tatsächlichen Arbeitslosengeldzahlung ausschlösse. Der Begriff der gesetzlichen Versicherung ist nicht einschränkend erläutert oder definiert. Das bedeutet, dass neben allen Pflichtversicherungen, einschließlich nach §§ 192, 193 erhaltener Pflichtmitgliedschaften, auch eine vorherige freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Ausschlusstatbestand für das Befreiungsrecht anzusehen ist. Auch bei einer früheren Familienversicherung nach § 10 ist eine kraft Gesetzes bestehende "gesetzliche" Versicherung gegeben, die ungeachtet der Meldung nach § 10 Abs. 6 besteht und die Befreiung ausschließt.

 

Rz. 18

Wie der für das Befreiungsrecht zu erbringende Nachweis der Nichtversicherung (Negativbeweis) zu führen ist, besagt das Gesetz nicht. Ein bestehender privater Krankenversicherungsvertrag schließt weder eine gesetzliche Versicherung aus noch spricht ein fehlender für eine gesetzliche Versicherung. Eine durchgängige private Krankenversicherung könnte lediglich als Indiz für eine fehlende gesetzliche Versicherung dienen. Ein fehlender Nachweis einer privaten Versicherung in den letzten 5 Jahren kann jedoch nicht als Indiz für eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden und die Ablehnung der Befreiung durch die Krankenkasse rechtfertigen.

 

Rz. 19

Die Einräumung eines Befreiungsrechts nur bei vorheriger Nichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer von 5 Jahren ist unter Gleichbehandlungsgrundsätzen bedenklich, da die Befreiungsrechte nach Nr. 1, 2a und 4 bis 7 keine weitere Voraussetzung verlangen. Es ist rechtssystematisch nicht plausibel, zuvor privat Krankenversicherte während des seiner Zwecksetzung nach nur vorübergehenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB III in die Krankenversicherungspflicht einzubeziehen, weil die Kontinuität des substitutiven privaten Versicherungsschutzes durchbrochen wird. Dies insbesondere...

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