Rz. 48b

Meldungen von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Pauschale aus.

 

Rz. 49

Nicht-melanotische Hautkrebsarten erfordern regelmäßig keine längerfristige Behandlung (BT-Drs. 17/11267 S. 30). Der Tatbestand wurde bei der Kalkulation der Pauschale für das Jahr 2014 berücksichtigt. Außerdem wurde berücksichtigt, dass 10 % der Betriebskosten für klinische Krebsregister von den Ländern zu tragen sind. Mit Zahlung der Pauschale ist vonseiten der Krankenkassen die gesamte weitere Registertätigkeit im Verlauf der Erkrankung und bei der Nachsorge vergütet.

 

Rz. 49a

Ab 2023 wird bei einer Meldung von nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien die Pauschale nach Satz 2 gezahlt, wenn es sich um eine Meldung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien handelt und die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsarten durch die Krebsregister nach Landesrecht vorgesehen ist (Satz 3). Die Festlegung der Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien und die anschließende Umsetzung durch die Krankenkassen und die Krebsregister wird Zeit in Anspruch nehmen. Daher soll die Auszahlung der Krebsregisterpauschale erst ab dem Jahr 2023 erfolgen. Die Krebsregisterpauschale soll jedoch erst dann bezahlt werden, wenn zugleich die vollständige Erfassung von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien durch die Krebsregister landesrechtlich vorgesehen ist. Derzeit werden Fälle des nicht-melanotischen Hautkrebs in den Krebsregistern zum Teil gar nicht und zum anderen Teil sehr uneinheitlich erfasst. Um die Qualität der Versorgung auch dieser Fälle abzubilden und zu Verbesserungen beizutragen, müssen auch Behandlungs- und Verlaufsdaten von prognostisch ungünstigen nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien von den Krebsregistern einheitlich erfasst werden (BT-Drs. 19/29887 S. 14).

 

Rz. 49b

Der GKV-Spitzenverband legt fest, welche Fälle der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig einzustufen sind (Satz 4). Dazu ist Einvernehmen mit 2 Vertretern der klinischen Krebsregister sowie mit der Deutschen Krebsgesellschaft herzustellen.

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