2.11.1 Finanzgeber (Sätze 1 und 2)

 

Rz. 45

Der GKV-Spitzenverband wendet der Stiftung ab dem 1.1.2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Mio. EUR zu (Satz 1). Der Betrag umfasst auf Grundlage des bisherigen Finanzvolumens der UPD auch die Mittel für die Weiterentwicklung des digitalen und regionalen Beratungsangebots sowie für Maßnahmen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades der UPD (BT-Drs. 20/5334 S. 19). Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit der Stiftung das Nähere zur Finanzierung (z. B. Zahlungsweisen; Satz 2). Es ist sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen rechtzeitig bereitgestellt und die jährlichen Zahlungen ordnungsgemäß vorgenommen werden (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b, Stand: 24.5.2023, Rz. 94).

2.11.2 Umlage (Sätze 3 und 4)

 

Rz. 46

Der GKV-Spitzenverband erhebt zur Finanzierung von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen (Satz 3). Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der GKV-Spitzenverband (Satz 4).

2.11.3 Private Krankenversicherung (Sätze 5 und 6)

 

Rz. 47

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen können sich anteilig in Höhe von 7 % an den Kosten der Finanzierung beteiligen (Satz 5). In diesem Fall verringert sich der vom GKV-Spitzenverband aufzuwendende Gesamtbetrag entsprechend (Satz 6). Beteiligung und Ausstieg liegen im Ermessen der PKV, die zu einer einheitlichen Entscheidung gelangen muss (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 65b Rz. 96, Stand: 24.5.2023).

 

Rz. 48

Die Anteile bei der Finanzierung entsprechen der ungefähren Verteilung von den in dem jeweiligen System versicherten Personen; bei dem Finanzierungsanteil der PKV wurde hierbei ein Anteil zur Berücksichtigung der Beihilfeberechtigten in Abzug gebracht. Die Finanzierungsanteile werden jeweils direkt an die Stiftung gezahlt. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen und ihre Versicherten profitieren in mehrfacher Hinsicht von der Stiftung, was den verpflichtenden Finanzierungsanteil sachlich rechtfertigt. Die UPD entlastet die privaten Krankenversicherungsunternehmen unter anderem von Beratungsleistungen, die anderenfalls unmittelbar von den privaten Versicherern im Rahmen des einzelnen Versicherungsverhältnisses zu erbringen wären bzw. deren Kosten durch die Versicherer zu erstatten wären. Es ist anzunehmen, dass die Erbringung durch die UPD aufgrund der zentralisierten, professionalisierten Struktur meist effizienter und kostengünstiger erfolgen kann, sodass damit perspektivisch Ausgaben der privaten Krankenversicherung an anderer Stelle reduziert werden können. Der von den privaten Krankenversicherungsunternehmen zu entrichtende Finanzierungsanteil kommt damit zielgerichtet und unmittelbar der Gruppe der privat Versicherten zugute und bildet den durch privat Versicherte schätzungsweise verursachten Beratungsaufwand der UPD ab. Ein Ausschluss privat Versicherter vom niedrigschwelligen und professionellen Beratungsangebot der UPD würde zu einem erheblichen versorgungsrelevanten Nachteil führen, den die Patientinnen und Patienten in zahlreichen Fällen nicht mit gleicher Erfolgsaussicht selbst kompensieren könnten. Dies trifft in besonderem Maße auf vulnerable Gruppen zu wie beispielsweise Versicherte mit kognitiven Einschränkungen oder eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache, sodass ein genereller Anspruch zur Inanspruchnahme des UPD-Beratungsangebots auch einem diskriminierenden Effekt vorbeugt. Die privaten Krankenversicherer haben die UPD bislang freiwillig mit einem finanziellen Beitrag unterstützt. Dies deutet darauf hin, dass auch seitens der privaten Krankenversicherung erhebliche Vorteile darin gesehen werden, ihre Versicherten am Beratungsangebot der UPD partizipieren zu lassen. Dieser Nutzen für privat Versicherte und für die privaten Versicherungsunternehmen rechtfertigt die Beteiligung der PKV an der Finanzierung der Stiftung (BT-Drs. 20/5334 S. 19 f.).

2.11.4 Finanzierungsvereinbarung (Satz 7)

 

Rz. 49

Im Fall einer finanziellen Beteiligung vereinbart der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Stiftung das Nähere zur finanziellen Beteiligung.

2.11.5 Anpassung der Finanzierung (Satz 8)

 

Rz. 50

Die Finanzierung ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV anzupassen.

2.11.6 Beeinflussungsverbot (Satz 9)

 

Rz. 51

Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. dürfen auf die Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen. Die Tätigkeit der von ihnen entsandten Mitglieder des Stiftungsrats bleibt hiervon unberührt. Die Regelung entspricht dem Gebot der Unabhängigkeit der UPD. Das Stimmrecht der entsandten Vertreter wird dadurch nicht eingeschränkt.

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