Rz. 1a

Die Vorschrift ergänzt § 63. Die ausgewerteten Modellvorhaben dienen dazu, die Leistungen der Krankenversicherung sowie Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung weiterzuentwickeln (BT-Drs. 13/6087 S. 27). An die Validität der wissenschaftlichen Auswertung werden hohe Anforderungen gestellt. Diese muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Durch die Veröffentlichung werden eine wiederholte Begleitung oder parallele Modellvorhaben vermieden.

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