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Nach Satz 1 kann von gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Davon ausgenommen ist § 284 Abs. 1 Satz 4, wonach für die Datenerhebung und -speicherung die Vorschriften SGB I, X zu beachten sind. Damit ist bei den Modellvorhaben insbesondere der Sozialdatenschutz nach § 35 SGB I, §§ 67 f. SGB X zu beachten.

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