Rz. 7

Ist ein Arzneimittel nicht verfügbar und wird das verordnete Arzneimittels durch die Apotheke gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße ausgetauscht, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig zu leisten. Die Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht.

 

Rz. 8

Die Regelung wird auf Arzneimittel angewendet, die nicht verfügbar sind, nicht in angemessener Zeit beschafft werden können und deswegen ausgetauscht werden. Bis zum 31.1.2024 haben Versicherte z. B. im Falle der Abgabe von 3 N1-Packungen anstelle der verschriebenen N3-Packung drei Mal die Zuzahlung in Höhe von mindestens 5,00 EUR zu entrichten. Die Regelung stellt sicher, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich der Höhe nach auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht (BT-Drs. 20/6871 S. 36).

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