0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 47a trat durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 1.1.2016 in Kraft. Der Text der Vorschrift wurde seitdem nicht geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Bezieht ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld, werden auf der Basis von 80 % des Regelentgelts Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet und an den Rentenversicherungsträger gezahlt, wenn der Krankengeldbezieher im letzten Jahr vor Beginn des Bezugs des Krankengeldes rentenversichert war. In diesen Fällen teilen sich die Krankenkasse und der Versicherte vom Grundsatz her die Beitragslast; die Krankenkasse trägt also neben dem Krankengeld ihren "Trägeranteil" (sinngemäß vergleichbar mit dem "Arbeitgeberbeitragsanteil" bei den Sozialversicherungsbeiträgen).

Krankengeldbezieher, die von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, weil sie Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung waren, erhielten diesen Beitragsanteil nicht und waren somit schlechter gestellt. Dieses änderte sich zum 1.1.2016. Jetzt haben die Krankenkassen ihren Beitragsanteil, der aufgrund des Krankengeldes als "Trägeranteil" an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre, an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen. Die bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten werden somit den Rentenversicherten im Hinblick auf den "Trägeranteil" aus dem Krankengeld gleichgestellt.

2 Rechtspraxis

2.1 Gleichstellung der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Aufgrund des zum 1.1.2016 eingeführten § 47a werden Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Rz. 5), die von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beziehen, den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gleichgestellt: Die Krankenkasse berechnen bei diesen Krankengeldbeziehern auf der Grundlage von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt; § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) Beiträge zur Rentenversicherung so, als wenn der Betroffene rentenversicherungspflichtig wäre und zahlt den Trägeranteil (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI) anstatt an die Rentenversicherung an die berufsständische Versorgungseinrichtung. Der Versichertenanteil – also den vom Versicherten zu tragenden Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen – wird mit dem Krankengeld an den Versicherten ausgezahlt. Dieser muss dann i. d. R. aufgrund der Satzungsbestimmung der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Betrag seines Versichertenanteils an die Versorgungseinrichtung abführen; der bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherte trägt hierfür die Verantwortung außerhalb der Vorschriften des SGB – nämlich ausschließlich aufgrund der Satzungsbestimmung des Versorgungswerkes.

 

Rz. 4

Aufgrund der Vorschrift des § 47a werden die bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten genauso gestellt, als wenn sie aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig wären. Dieses war auch der Wille des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu § 47a führt er Folgendes aus (BR-Drs. 641/14 S. 94 f.):

"Mit der neuen Vorschrift werden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung aus dem Krankengeld gleichgestellt. "

"Zu Absatz 1: Bei Beziehern von Krankengeld, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der Lohnersatzleistung Krankengeld. Die Versicherten werden durch die Übernahme von Beitragszahlungen während der Arbeitsunfähigkeitsphase so gestellt, wie sie ohne die Arbeitsunfähigkeit stehen würden. "

"Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, mussten bislang die Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung auch bei Krankengeldbezug in voller Höhe selbst zahlen; die Krankenversicherung beteiligte sich daran nicht. Nunmehr wird eben dies sichergestellt. "

"Die Krankenkassen zahlen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären".

"Die Gleichstellung mit Beziehern von Krankengeld, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist an dieser Stelle sachgerecht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch auf der Leistungsseite Ansprüche zum Beispiel im Bere...

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