Rz. 49

Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist der individuell ermittelte beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen aus den letzten 12 Monaten. Der 12-Monats-Zeitraum endet mit dem letzten Tag des für die Berechnung des Krankengeldes zugrunde liegenden Entgeltabrechnungszeitraums. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen, die für außerhalb der maßgebenden 12 Abrechnungsmonate liegende Zeiträume gezahlt werden, scheidet aus (vgl. Abschn. 4.1.3 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).

 
Praxis-Beispiel

Der letzte, vom Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der am 20.11.2022 begonnenen Arbeitsunfähigkeit ist der Monat Oktober 2022 (Entgeltabrechnungszeitraum vom 1. bis 31.10.2022).

Rechtsfolge:

Der 12-Monats-Zeitraum läuft vom 1.11.2021 bis 31.10.2022. Wenn dem Arbeitnehmer für Abrechnungszeiträume innerhalb dieses 12-Monats-Zeitraumes ein zur Krankenversicherung beitragspflichtiges, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dieses bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen.

§ 47 Abs. 1 Satz 6 lässt keine Tatbestände zu, die zur Verlängerung des Zeitraumes von 12 Kalendermonaten führen. Daher ist z. B. auch bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Krankengeldempfängers innerhalb des 12-Monats-Zeitraums immer von 12 ununterbrochenen Kalendermonaten auszugehen.

 

Rz. 50

Einmalzahlungen sind bei der Krankengeldberechnung nach dem "Zuflussprinzip" zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt aus allen zur Krankenversicherung beitragspflichtigen Einmalzahlungen, die im Zwölf-Monats-Zeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurden, ermittelt wird. Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV), nach der die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen zur Beitragsberechnung dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist nicht anzuwenden; § 47 Abs. 2 Satz 6 stellt nämlich bezüglich der Berücksichtigung der Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung auf die Verhältnisse, wie man sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit antrifft, ab; daher scheidet eine rückwirkende Korrektur und damit die Anwendung der "März-Klausel" aus (Abschn. 4.1.3.2 des GR v. 7.9.2022, Rz. 78).

 

Rz. 51

Wurde vor Beginn des Krankengelds Übergangsgeld wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung) bezogen, wird der Berechnung des (aktuellen) Krankengeldes ggf. ein Entgeltabrechnungszeitraum zugrunde gelegt, der weit in der Vergangenheit liegt (vgl. 69 SGB IX). Der 12-Monats-Zeitraum richtet sich dann nach dem Bemessungszeitraum, der dieser früheren Entgeltersatzleistung zugrunde lag.

 
Praxis-Beispiel

Übergangsgeldbezug für die Zeit vom 15.4.2023 bis 13.6.2023 wegen einer Leistung zur neurologischen, medizinischen Rehabilitation zulasten der Rentenversicherung, danach ab 14.6.2023 wegen weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeldbezug ("Kostenträgerwechsel"). Das Krankengeld berechnet sich wegen § 69 SGB IX wie das Übergangsgeld aus dem Entgeltabrechnungszeitraum März 2023.

Rechtsfolge:

Als die letzten 12 Kalendermonate i. S. d. Abs. 2 Satz 6 gelten die Monate April 2022 bis März 2023.

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