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Als Seeleute bezeichnet § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 SGB IV alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen; den Seeleuten stehen die Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal gleich. Bei der Beurteilung der Seeleute-Eigenschaft spielt es keine Rolle, welche konkrete Tätigkeit auf dem Schiff ausgeübt wird. Somit können z. B. auf Schiffsbesatzungen im Servicebereich (z. B. im Bordrestaurant) tätige Seeleute in dem Sinne sein.

Für diese Seeleute gelten gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1 als Regelentgelt. Das ist der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsbemessung maßgebend ist. In diesem Zusammenhang ist neben § 92 SGB VII auch § 27 Abs. 6 bis 8 der Satzung der für Seeleute zuständigen Berufsgenossenschaft "Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" von Bedeutung.

Für die Berechnung des Regelentgelts für Seeleute ist wegen dem nach § 92 SGB VII festgesetzten Durchschnittsentgelt im Gegensatz zu den anderen versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern somit "nur" das Durchschnittsentgelt bzw. die Durchschnittsheuer und nicht das wirklich verdiente Arbeitsentgelt maßgebend. Jedoch werden die von dem zuständigen Ausschuss festgesetzten Durchschnittsentgelte gemäß § 92 Abs. 4 aufgrund der in den einschlägigen Tarifverträgen vereinbarten Entgelte in der Regel nach vielfältigen Arbeitnehmergruppen getrennt ermittelt und jährlich überprüft. Dabei wird durch die starke Aufgliederung der Durchschnittsheuer dem Gesichtspunkt der individuellen Gerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. BSG, Urteil v. 27.5.1997, 2 RU 28/96).

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