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Das an den Organspender gezahlte Krankengeld nach § 44a SGB V ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und ist damit gemäß § 32b Abs. 3 EStG von der Krankenkasse des Spendenempfängers als Krankengeld an die Finanzverwaltungen zu melden.

Die Krankenkasse des Spendenempfängers hat dem Spender nach Abschluss der Zahlung eine manuelle Bescheinigung auszustellen. Eine maschinelle Meldung ist zurzeit (Zeitpunkt der Drucklegung) nicht möglich.

Zum Spender-Krankengeld gehört jedoch nicht die zusätzliche Verdiensterstattung nach § 27 Abs. 1a (z. B. für Verdienstausfälle, die wegen einer Untersuchung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durchgeführt wurden). Diese spezielle Art der Erstattung des Verdienstausfalls unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

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