Rz. 78

Für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld i. S. d. § 44a SGB V besteht Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Voraussetzung hierfür ist, dass der Organspender unmittelbar vor dem Krankengeldbezug arbeitslosenversicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat.

Für die Zeit der Versicherungspflicht sind Beiträge von der Krankenkasse des Organempfängers zu zahlen. Als Beitragsbemessungsgrundlage wird nach § 345 Nr. 5a und 6a SGB III 100 % das der Berechnung des Krankengeldes/des Verdienstausfallersatzes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (bis zur für die Arbeitslosenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde gelegt.

Auch hier gilt eine Besonderheit für Spender, die unmittelbar vorher Arbeitslosengeld bezogen haben: Nach § 345 Satz 1 Nr. 5a HS 2 SGB III werden bei diesem Personenkreis Beiträge zur Arbeitslosenversicherung aus 80 % des dem Krankengeld zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts, welches vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes erzielt wurde (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung), berechnet.

An der Aufbringung der Beiträge wird der Organspender nicht beteiligt (§ 347 Nr. 5a SGB III).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge