Rz. 15

Schwangerschaft stellt grundsätzlich keine Krankheit dar, weil eine Schwangerschaft ein natürlicher Zustand ist. Erst bei Schwangerschaftskomplikationen kann der Krankheitswert und damit die Möglichkeit einer Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 entstehen. Sobald aber die Schutzfristen oder sonstige Beschäftigungsverbote greifen (§§ 3, 16 MuSchG), tritt die Arbeitsunfähigkeit in den Hintergrund; ursächlich für den Arbeitsausfall ist dann nämlich das Beschäftigungsverbot und nicht die Arbeitsunfähigkeit.

 

Rz. 16

Hat der anspruchsberechtigte Versicherte wegen einer länger dauernden ärztlichen Untersuchung einen Arbeitsausfall, liegt für den Tag nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit vor, weil nicht die Krankheit als solche, sondern die Untersuchung der Grund für die Arbeitsverhinderung ist. Kann dem Versicherten aber vor oder nach der Untersuchung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht zugemutet werden, noch zu arbeiten (z.B. der Versicherte ist aufgrund eingenommener Medikamente vor oder nach der Untersuchung benommen), kann der Versicherte vom Arzt für den Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

 

Rz. 17

Ist ein für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderliches Hilfsmittel defekt (z.B. Körperersatzstück, Brille mit starken Gläsern), besteht Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist (§ 2 Abs. 11 AU-RL).

 

Rz. 18

Gemäß § 2 Abs. 2 AU-RL liegt Arbeitsunfähigkeit insbesondere nicht vor

  • bei der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes,
  • für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken (z.B. im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen) stattfinden; dies gilt nicht, wenn die ärztliche Behandlung selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit (Rz. 9) führt (Anmerkung des Autors: ggf. besteht bei stationärer Diagnostik und Therapie aber ein Anspruch auf Krankengeld; vgl. hierzu Rz. 8),
  • bei der Inanspruchnahme von Heilmitteln (z.B. physikalisch-medizinische Therapie),
  • bei der Teilnahme des Versicherten an ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation oder rehabilitativen Leistungen anderer Art (z.B. Teilnahme am Rehabilitationssport in Koronarsportgruppen),
  • bei der Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst.

    Ergänzender Hinweis:

    • Gemäß § 44 Abs. 1 besteht aufgrund des § 44 Abs. 1 bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen trotz fehlender Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld (vgl. Rz. 8).
    • Auch bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen besteht nach hier vertretener Ansicht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn diese ambulanten Leistungen stationsersetzend sind – also wenn der Versicherte aufgrund des Gesundheitszustandes dem Grunde nach auch sonst eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung erhalten hätte.
  • wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis nach § 16 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen wurden,
  • bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen,
  • bei einer nicht durch Krankheit bedingten Sterilisation

    Hinweis: Losgelöst vom zu verneinenden Krankengeldanspruch besteht aber ein bis zu 6-wöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung i.S.d. § 3 Abs. 2 EFZG; hierzu hat der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich für Zwecke der Entgeltfortzahlung auszustellen, oder

  • wenn Beschäftigte kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG).

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