Rz. 11

Abs. 1 Nr. 2 (seinerzeit noch Satz 1 Nr. 3) ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführt worden. Die Norm ist die Rechtsgrundlage für qualitativ hochwertige Patientenschulungsmaßnahmen, die auch interdisziplinär erbracht werden können. Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, Angehörige und ständige Betreuungspersonen in die Schulungsmaßnahme einzubeziehen, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Insbesondere ist dabei an Eltern von Kindern und Jugendlichen gedacht. Die Wirksamkeit und Effizienz der Schulungsmaßnahmen ist von der Krankenkasse zu prüfen und Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung nach Abs. 1 Nr. 2.

Gegenstände und Inhalte von Patientenschulungen definieren die Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der KK zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 SGB V v. 2.12.2013 i. d. F. vom 1.2.2022 als interdisziplinäre, informations-, verhaltens- und handlungsorientierte Maßnahmen für chronisch Kranke und ggf. ihre Angehörigen bzw. ständigen Betreuungspersonen, die grundsätzlich in Gruppen durchgeführt werden. Patientenschulungen sind indikationsbezogen und dienen der Optimierung des Krankheitsselbstmanagements von Patienten. "Schulung" steht dabei für ein strukturiertes und zielorientiertes Vorgehen. Mit strukturierten Lehr- und Lern-Materialien und Übungen soll krankheits- und behandlungsbezogene Kompetenz vermittelt werden. Deshalb setzen Patientenschulungsmaßnahmen neben indikationsbezogenem Fachwissen auch einschlägige Kenntnisse der Lern- und Verhaltenspsychologie – abgestimmt auf die jeweilige Zielgruppe – voraus (Ziff 3.1 der o. g. Gemeinsamen Empfehlung, abrufbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/patientenschulung/2022_03_16_GE_Patientenschulung_Allgemeiner_Teil.pdf).

 

Rz. 12

Voraussetzung ist das Vorliegen einer chronischen Erkrankung. Chronisch ist eine Erkrankung dann, wenn ihr Ende nicht absehbar ist und sie sich dauerhaft verfestigt hat (Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 43 Rz. 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge