Rz. 6a

Inhalt und Umfang etwaiger Beiträge und Beitragszuschüsse für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach den beitragsrechtlichen Normen in den jeweiligen Versicherungszweigen (z. B. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 347 Nr. 1 und 5 SGB III oder § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII).

Sofern keine Pflichtmitgliedschaft besteht, können Beiträge nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als Ermessensleistung übernommen werden.

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