Rz. 10

Die stationären Hospizleistungen umfassen neben der Unterkunft und Verpflegung palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale, therapeutische, pädagogische (Kinderhospiz) und geistig-seelische Leistungen sowie Sterbe-und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär). Neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden steht die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden im Mittelpunkt. Zusätzlich zu den von stationären Pflegeeinrichtungen auch ansonsten zu erbringenden Leistungen erstreckt sich die zu erbringende Versorgung unter anderem auch auf eine qualifizierte Schmerzbehandlung, die fachgerechte Versorgung von Wunden, die Kriseninterventionen, das Beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Ausscheidungen und des Körpergewichts, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung, die Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens- und Bewältigungsstrategien und die Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen. Einzelheiten hierzu enthält insbesondere die Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 (vgl. Rz. 15).

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