Rz. 23a
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur benötigen eine Zulassung oder Bestätigung der gematik nach § 326. Wer trotzdem vorsätzlich oder fahrlässig nicht bestätigte oder zertifizierte Komponenten oder Dienste in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig.
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