Rz. 4

Sinn der Norm ist es, eine stationäre Behandlung im Krankenhaus zu ersetzen oder das Ziel der ärztlichen Behandlung zu sichern. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenbehandlung i. S. d. § 27, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Zu unterscheiden sind

  • Krankenhausersatzpflege (Abs. 1), die neben Behandlungspflege im Einzelfall auch notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfasst (Abs. 1 Satz 3), sowie
  • Sicherungspflege (Abs. 2), die grundsätzlich zunächst (zu Ausnahmen vgl. Rz. 28) nur einen Anspruch auf Behandlungspflege gibt und voraussetzt, dass diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
 

Rz. 4a

Das Krankenhausstrukturgesetz 2015 (vgl. Rz. 3a) hat in Abs. 1a mit Wirkung zum 1.1.2016 einen weiteren Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung für Versicherte wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung eingeführt. Hier bestand eine Versorgungslücke, da im Rahmen der häuslichen Krankenpflege derartige Leistungen nur im Zusammenhang mit medizinischer Behandlungspflege verordnet werden konnten. Die Versorgungsprobleme zeigten sich allerdings insbesondere auch nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit. Weder die gesetzliche Krankenversicherung noch die soziale Pflegeversicherung konnten diesen Versorgungsbedarf decken. War der Bedarf kurzfristiger Natur und überstieg nicht die Dauer von 6 Monaten, kamen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht. Leistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 wurden und werden nur im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans erbracht. Mit dem Anspruch aus Abs. 1a werden nunmehr Leistungen gewährt, bei denen ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ausnahmsweise nicht erforderlich ist.

 

Rz. 5

Voraussetzung ist, dass der Versicherte in seinem Haushalt oder in seiner Familie die Krankenpflege erfährt. Daneben besteht aber auch Anspruch auf häusliche Krankenpflege an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen, wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Krankenhausersatzpflege gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 umfasst wie die Sicherungspflege nach Abs. 2 Behandlungspflege und damit nur diejenigen Pflegemaßnahmen, die eine medizinische Hilfeleistung darstellen, wie Injektionen, Verabreichung von Medikamenten, Anlegen und Wechseln von Verbänden und Ähnliches. Zusätzlich erfasst die häusliche Krankenpflege Grundverrichtungen des täglichen Lebens (Grundpflege) und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind (hauswirtschaftliche Versorgung).

 

Rz. 5a

Hinsichtlich der maßgeblichen Richtlinien für die ärztliche Verordnung der Leistungen vgl. Rz. 41 ff.

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