Rz. 32a

Die seit Januar 2011 praktizierte Nutzenbewertung hat zu einer deutlichen Verbesserung der Transparenz über den Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln beigetragen. Das gewonnene Wissen kommt nach Ansicht des Gesetzgebers jedoch noch nicht in zufriedenstellendem Ausmaß in der Versorgungspraxis an, da es an einer im Hinblick auf die Verwendbarkeit im Praxisalltag aufbereiteten Darstellung der Beschlüsse fehlt. Das soll der durch das AMVSG (Rz. 4d) eingeführte Abs. 3a ändern. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat danach den Auftrag, seine Beschlüsse zur Nutzenbewertung so aufzubereiten, dass sie für Ärztinnen und Ärzte im Praxisalltag einfacher und schneller zugänglich sind. Künftig hat er innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nach Abs. 3 eine Fassung zu dem Beschluss, die zur Abbildung in elektronischen Programmen, die zur Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Praxis verwendet werden, geeignet ist und die für die Verordnung Entscheidung relevanten Informationen aus der Nutzenbewertung enthält, zu veröffentlichen (Satz 1). Ärztinnen und Ärzten sollen so die im Rahmen der Nutzenbewertung gewonnenen Informationen über das Arzneimittel insbesondere im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie einfach zugänglich zur Verfügung gestellt werden. Davon wird die selbstständige Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte nicht berührt. Ihnen soll jedoch eine Hilfestellung geboten werden, die für die jeweilige Therapiesituation indizierte Arzneimittelauswahl zu treffen (BT-Drs. 18/10208 S. 27).

Abs. 3a Satz 2 in der durch das TSVG (Rz. 4e) geltenden Fassung ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Vorgaben zur Veröffentlichung der Beschlüsse nach Satz 1 zu regeln. Diese Ermächtigung war schon zuvor in § 73 Abs. 9 Satz 2 zur Regelung der Anforderungen an die Veröffentlichung der maschinenlesbaren Fassung enthalten. Sie wird nun aus systematischen Gründen in Abs. 3a geregelt.

Die Einzelheiten zu den technischen Anforderungen an die maschinenlesbare Fassung hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung zu regeln (Abs. 3a Satz 3). Die gemäß Abs. 3a Satz 4 (in der durch das TSVG geltenden Fassung) gebotene entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3a verpflichtet den Gemeinsamen Bundesausschuss, vor seinem Beschluss zur Änderung seiner Verfahrensordnung nach Satz 3 Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapieeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und deren Stellungnahmen in seine Entscheidung einzubeziehen. Darüber hinaus ist auch den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Satz 5 enthält eine Übergangsregelung zu vor der erstmaligen Änderung der Verfahrensordnung nach Satz 3 gefassten Beschlüssen nach Abs. 3. Hierzu ist die maschinenlesbare Fassung innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Änderung zu veröffentlichen.

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