Rz. 25

Der durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) mit Wirkung zum 1.1.2011 neu in das Gesetz aufgenommenen Abs. 9 beinhaltet eine Folgeänderung zur Neuregelung der Großhandelszuschläge in der Arzneimittelpreisverordnung, die im Wesentlichen dem bisherigen § 35 Abs. 8 entspricht. Abs. 9 verpflichtet den GKV-Spitzenverband, die bestehenden Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel so rechtzeitig auf die ab dem 1.1.2012 geltenden Handelszuschläge für den Großhandel umzurechnen, dass sie bis zum 30.6.2011 bekannt gemacht werden und ab dem 1.1.2012 Anwendung finden können. Maßgebend für die Umrechnung sind die nach § 35 Abs. 7 bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der dann zuletzt gültigen Fassung. Für jeden dieser Festbeträge wird der dem Festbetrag zugrunde liegende rechnerische Herstellerabgabepreis ermittelt, dem sodann die neuen Handelszuschläge hinzugerechnet werden. Da die Umrechnung auf Grundlage des jeweiligen rechnerischen Herstellerabgabepreises erfolgt, welcher bei Festsetzung der Festbeträge zugrunde gelegt worden ist, ist eine Anhörung von Sachverständigen nicht erforderlich. Die umgerechneten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie die Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten so lange fort, bis eine Neubestimmung, Änderung oder Aufhebung von Festbetragsgruppen und Festbeträgen in Kraft tritt.

 

Rz. 26

Die Regelung betrifft nur verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben in der zuletzt bekannt gemachten Fassung unverändert gültig, da für diese Arzneimittel die Handelszuschläge entsprechend der alten Arzneimittelpreisverordnung fortgelten, soweit diese Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

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