Rz. 23

Abs. 8 in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung enthielt Übergangsregelungen. Danach fanden die Abs. 1 bis 7 in der Zeit vom 3.8.2001 bis zum 31.12.2003 mit Ausnahme der Verweisung in § 36 Abs. 3 und zur Vorbereitung der Festsetzung von Festbeträgen, die ab dem 1.1.2004 gelten sollten, keine Anwendung. Die nach Abs. 7 und § 35a Abs. 5 bekannt gemachten Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel waren entsprechend den geänderten Handelszuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung umzurechnen. Die umgerechneten Festbeträge fanden ab dem 1.1.2004 Anwendung.

 

Rz. 24

Mit der Änderung von Abs. 8 durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) mit Wirkung zum 1.1.2011 entfielen die bisherigen Übergangsregelungen. Festbeträge auf dieser Grundlage waren nämlich nicht mehr in Kraft. Die nunmehr eingefügte Regelung war zuvor in § 35a Abs. 5 enthalten. Die bis dahin dort enthaltene Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Festsetzung von Festbeträgen im Rahmen einer Rechtsverordnung wurde nicht mehr benötigt, da in § 35a die Nutzenbewertung geregelt wurde. Allerdings sollte die bisher in § 35a Abs. 5 geregelte Pflicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Erstellung und Veröffentlichung von Übersichten über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel weitergelten. Zu diesem Zweck ist sie in den neu gefassten Abs. 8 aufgenommen worden.

Abs. 8 Satz 1 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Erstellung und Veröffentlichung von Übersichten über sämtliche Festbeträge und die betroffenen Arzneimittel. Diese sind im Wege der Datenübertragung dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zur abruffähigen Veröffentlichung im Internet zu übermitteln (https://www.dimdi.de/static/de/amg/festbetraege-zuzahlung/festbetraege/). Aus der Pflicht zur abruffähigen Veröffentlichung folgt der Anspruch auf eine barrierefreie und kostenlose Abrufmöglichkeit im Internet.

Die Übersichten sind vierteljährlich zu aktualisieren (Satz 2).

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