Rz. 10

Abs. 1 schließt die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bei bestimmten geringfügigen Gesundheitsstörungen aus. Nicht verordnungsfähig sind damit Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, worunter auch fieberhafte Allgemeinerkrankungen unterschiedlicher Ursache zu rechnen sind. Die Beurteilung, ob es sich um eine Bagatellerkrankung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 handelt, obliegt dem behandelnden Arzt. Schwerwiegende Erkrankungen der Luftwege wie eine Lungenentzündung können unabhängig hiervon durchaus Grundlage der Verordnung z. B. hustenlösender Mittel sein. Nach wie vor ist die Verordnung derartiger Arzneimittel für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 11

Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 bis 4 schließt die Verordnung von Arzneimitteln bei Gesundheitsstörungen im Mund- und Rachenraum (Nr. 2), zur Förderung und Erleichterung der Darmentleerung (Nr. 3) und gegen Reisekrankheit mit Symptomen wie Übelkeit, Schwindel und Erbrechen (Nr. 4) aus.

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