Rz. 6

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen keine Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel aufbringen, deren Verordnung dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 4) widersprechen würde und deren Kostentragung dem Versicherten durchaus zumutbar ist. Vor dem Hintergrund des umfassenden Anspruchs auf Krankenbehandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln i. S. d. § 27 stellt § 34 eine Grenzlinie für die Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen dar (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 16.12.1993, 4 RK 5/92). Zu diesem Zweck legt § 34 in Abs. 1 bei bestimmten Anwendungsgebieten den Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln fest. Im Übrigen enthalten die Abs. 2 bis 4 Ermächtigungen zum Erlass von den Inhalt der Norm konkretisierenden Verordnungen. Mit dem GMG hat der Gesetzgeber zudem festgelegt, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen sind. Ferner sind diejenigen Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.

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