Rz. 35

Wird die Versicherungspflicht nicht gesetzlich, sondern durch Beitritt begründet, so können insbesondere bei der Versorgung mit Hilfsmitteln ähnliche Probleme wie beim satzungsmäßigen Ausschluss der Einstandspflicht der Krankenkasse für bereits vor dem Versicherungsbeginn bestehende Krankheiten entstehen. Das BSG hat entschieden, dass die Krankenkasse einen beigetretenen Schwerbehinderten auch dann mit einem orthopädischen Hilfsmittel auszustatten hat, wenn dieses vor Beginn der Mitgliedschaft schon verordnet, aber noch nicht geliefert war (vgl. BSG, Entscheidung v. 27.6.1985, 8 RK 34/84).

 

Rz. 36

Tritt der Versicherte nach dem Tage der Verordnung des Hilfsmittels zu einer anderen Krankenkasse über, so bleibt für die Kostentragung diejenige Krankenkasse zuständig, bei der am Tage der Verordnung das Versicherungsverhältnis bestand; bei fehlender ärztlicher Verordnung wird darauf abzustellen sein, zu welchem Zeitpunkt sich die Notwendigkeit dafür ergab.

Dies hat das BSG in seinem Urteil v. 6.9.2007 (B 3 KR 20/06 R) erneut bestätigt: Im Falle eines Kassenwechsels bei einer zeitlich gestreckten Hilfsmittelversorgung ist grundsätzlich maßgeblich, in welchem Zeitpunkt der Versicherte sein Wahlrecht (§ 33 SGB I, § 9 SGB IX) verbindlich ausgeübt und sich damit der Versorgungsanspruch als Rahmenrecht auf ein ganz bestimmtes Hilfsmittel konkretisiert hat (vgl. BSGE 89 S. 86; BSG, SozR 3-2500 § 19 Nr. 3; BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 14; BSGE 90 S. 220; BSG, SozR 2200 § 182b Nr. 32).

 

Rz. 37

(unbesetzt)

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