Rz. 4

Die Vorschrift knüpft an den früheren § 182 Abs. 1 Nr. 1b RVO an. Während das SGB V den Begriff des Hilfsmittels in § 33 Abs. 1 Satz 1 näher umreißt, fehlt im Gesetz eine Definition dafür, was unter einem Heilmittel zu verstehen ist. Grundsätzlich erfasst der Begriff alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen, die von nichtärztlichen, nach § 124 zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Begrenzt wird der Anspruch lediglich durch den Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 4. Nach der Rechtsprechung sind Heilmittel i. S. v. § 32 alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen (vgl. BSGE 100 S. 103 m. w. N. – "Lorenzos Öl"; BSG, Urteil v. 8.11.2011, B 1 KR 20/10 R – eiweißreduzierte Diätnahrung wird nicht als Dienstleistung verordnet). Die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 i. V. m. § 34 Abs. 2 und § 138 beschlossene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) definieren Heilmittel als persönlich zu erbringende medizinische Leistungen in Form von einzelnen Maßnahmen der Physikalischen Therapie, der Podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie. Für die nähere begriffliche Konkretisierung kann auch auf § 30 SGB VII zurückgegriffen werden, da darin der Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung herausgebildet hat, umschrieben wird (BR-Drs. 13/2204 S. 83). Danach sind Heilmittel "alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Erfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie". Entscheidend ist demnach (nur) die Art der veranlassten Maßnahme und nicht deren funktionale Beziehung zur Krankenbehandlung (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 KR 3/00 R, sowie Urteil v. 19.10.2004, B 1 KR 28/02 R, jeweils m. w. N.).

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